Vizerektor für Lehre
ao. Univ.-Prof. Mag. art. Josef Kaiser
Stellvertreter in Studienangelegenheiten: Ass. Mag. art. Rudolf Fuchs
Sprechstunden Büro des Vizerektors für Lehre: Mi, Do 10:00 - 12:00
FormulareDer Gründungskonvent der Universität für angewandte Kunst Wien hat in seiner 4. (ordentlichen) Sitzung am 12. Juni 2003 nachstehenden
Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" einstimmig beschlossen:Satzungsteil studienrechtliche Bestimmungen§1. Studienrechtliches Organ:Für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen wird ein monokratisches Organ (Studienrechtliches Organ) - in der
Folge als VizerektorIn für Lehre bezeichnet - tätig, welches vom Senat der Universität für angewandte Kunst Wien - ebenso
wie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter - mit einfacher Mehrheit für eine dreijährige Funktionsperiode gewählt wird.
Dem/der VizerektorIn für Lehre kommen folgende Aufgaben zu:
- Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium mit Bescheid nach Befassung jener Curricula-Kommissionen,
in deren Zuständigkeit mindestens 30% des Curriculums des individuellen Studiums fallen. (§55 Abs. 3 UG 2002)
- Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an Absolventinnen/Absolventen individueller Studien (§55 Abs. 4 UG 2002)
- Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung (§63
Abs. 9 Z 2 UG 2002)
- Genehmigung der Anträge auf Studienbeurlaubung (§67 Abs. 1 UG 2002)
- Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen mit Bescheid im Fall der Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung (§74
Abs.1 UG 2002)
- Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§75 Abs. 3 UG 2002)
- Zustimmung zur Abhaltung von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen (Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" 5 (1))
- Genehmigung der Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen (Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" §6 (3))
- Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen/Prüfern für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen (§76 Abs. 1 UG 2002)
- Bei Bedarf Heranziehung von Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis an anderen anerkannten in- oder ausländischen gleichrangigen
Bildungseinrichtungen für die Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten, Magisterarbeiten und Dissertationen im Bedarfsfall
(Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" §7 (2), ß 8 (2))
- Heranziehung anderer fachlich geeigneter Prüferinnen/Prüfer als die Leiterin/den Leiter der Lehrveranstaltung für Lehrveranstaltungsprüfungen
im Bedarfsfall (Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" §9 (1))
- Bildung der Prüfungssenate für kommissionelle Prüfungen (Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" §10 (1))
- Festlegung näherer Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen (Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen"
§10 (8))
- Bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen ordentlicher Studierender an anderen anerkannten in- oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtungen, einer berufsbildenden höheren Schule, einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung,
in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrich-tungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder
in einem Lehrgang universitären Charakters, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind (§78
Abs. 1 UG 2002)
- Bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§79 Abs. 1 UG 2002)
- Sicherstellung der Aufbewahrung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für die Dauer von mindestens
sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§84 Abs. 1 UG 2002)
- Anerkennung von Diplom- und Magisterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen (§85 UG 2002)
- Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbibliothek gem. §86 Abs. 1 UG 2002 abgelieferten
wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung (§86 Abs. 2 UG 2002)
- Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen oder Absolventen der ordentlichen Studien (§87 Abs. 1 UG
2002)
- Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen (§87 Abs. 2
UG 2002)
- Bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade (ß 89 UG 2002)
- Bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung;
§90 Abs.3 UG 2002)
- Bescheidmäßiger Widerruf der Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen, insbesondere wenn diese durch gefälschte
Zeugnisse erschlichen wurden (§ 90 Abs.4 UG 2002)
Nostrifikation - Erläuterungen zum Antragsformular
Universitätsgesetz 2002 § 90:
- Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen
Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung
der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der
Satzung festzulegen. (ERLÄUTERUNG: Das bedeutet, dass in der Regel alle im EU-Raum an einer anerkannten sekundären Bildungseinrichtung
erworbenen akademischen Grade nicht zu nostrifizieren sind. Für die übrigen NostrifikationswerberInnen gilt die in (1) angeführte
Einschränkung). Solchen AbsolventInnen steht jedoch das Recht zu, den in ihrem Land erworbenen Grad in Österreich zu führen
und dem Familiennamen nachzusetzen.
- Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig,
denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.
- Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid
ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen
akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der
Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen
Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
- Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
- Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten.
Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Satzung, II. Teil, Studienrechtliche Bestimmungen § 12:
Antrag auf Nostrifizierung:
- Die Antragstellerin/der Antragsteller hat im Antrag auf Nostrifizierung das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare
inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise
vorzulegen:
- Reisepass,
- Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin/den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,
- Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese
der Studiendekanin/dem Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind,
- diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war,
als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums, ausgestellt wurde.
- Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin/der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde
gemäß Abs. 1 Z 4 ist im Original vorzulegen.
- Die Studiendekanin/der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden
ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
- Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums ist zu prüfen, ob das ausländische Studium so
aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig
ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums
zu erzielen.
- Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat
die Studiendekanin/der Studiendekan die Antragstellerin/den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende/als
außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen
Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden
Frist aufzutragen.
- Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten sind nicht
anzuwenden.
Information zu Anerkennungen von PrüfungenVon Seiten des Vizerektors für Lehre wird mitgeteilt: Universitätsgesetz 2002Anerkennungen von Prüfungen
§ 78.
- Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien
an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem
Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig
sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes
für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen
Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen...Die Anerkennung
von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen...
Bei allen Fragen und Anträgen zu Anerkennungen von Prüfungen werden die Studierenden gebeten, sich im Büro des Vizerektors
für Lehre ein Anerkennungsformular zu holen und es ausgefüllt, mit allen notwendigen Beilagen (Zeugnissen, Unterlagen, Studienplananalysen
etc.) versehen, abzugeben oder damit direkt zu den Sprechstunden des Vizerektors für Lehre am Mittwoch und Donnerstag von
10:00 - 12:00 während des regulären Lehrbetriebs ins Büro des Vizerektors für Lehre zu kommen.